der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) dienen als erste Orientierung insbesondere für den nicht-öffentlichen Bereich.
Die Informationen sind in der Regel für öffentliche Stellen übertragbar. Jedoch immer noch nicht verbindlich.
- Kurzpapier Nr. 1 – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten – Art. 30 DSGVO
- Kurzpapier Nr. 2 – Aufsichtsbefugnisse/Sanktionen
- Kurzpapier Nr. 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbung
„Diese Kurzpapiere dienen als erste Orientierung, wie nach Auffassung der Datenschutzkonferenz die Datenschutz-Grundverordnung im praktischen Vollzug angewendet werden sollte“, so die derzeitige DSK-Vorsitzende und Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Barbara Thiel. Allerdings sei es möglich, dass diese Auffassung nicht mit einer künftigen Auslegung durch den Europäischen Datenschutzausschuss übereinstimme.