Die Kürzung von Sondervergütungen

Beispiel :Ein Arbeitgeber kürzt in einem 3-Schicht Betrieb, jedem Arbeitnehmer der über 6 Tage krank gemeldet war,
die jährliche Sondervergütung um täglich 1,5 %,  pro über diese 6 Tage hinausgehende krankheitsbedingte Fehlzeit.
Dabei werden natürlich besondere persönliche Daten genutzt und ausgewertet. Die Beschäftigten haben keine Einwilligung erteilt. Eine Betriebsvereinnbarung ist nicht vorhanden.

Dieses Verfahren ist unzulässig da folgendes Gesetz dem Entgegen steht :
Wegen Krankheit, ist die Kürzung von Sondervergütungen nach §4 Entgelfortzahlungsgesetz nur zulässig,
wenn der Betroffene eingewilligt hat. Z.B. im Arbeitsvertrag oder wenn es eine entsprechende Betriebsvereinbarung gibt.

Hier ein Auszug der Rückmeldung des LDI.NRW zu diesem  Fall :

Soweit der Arbeitgeber die Sondervergütung seiner Beschäftigten aufgrund angefallener Krankheitstage im laufenden Jahr kürzt,
verarbeitet er Informationen über krankheitsbedingte Fehlzeiten, mithin personenbezogene Daten seiner Beschäftigten.

In datenschutzrechtlicher Hinsicht gilt hier Folgendes:

Beschäftigtendaten dürfen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach der Begründung für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.
Daneben kommt als Rechtsgrundlage der Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Betracht, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Einer Einwilligung der betroffenen Beschäftigten bedarf es im Falle des Vorliegens einer Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung nicht.

Beiden v. g. Rechtsgrundlagen gemeinsam ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung.
Bedarf die Kürzung der Sondervergütung allerdings einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Beschäftigten i. S. d. § 4a EntgFG und kommt eine Kürzung ohne diese Vereinbarung nicht in Betracht, so fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung der Daten über krankheitsbedingte Fehlzeiten.
Daraus folgt, dass die Verarbeitung dieser Beschäftigtendaten datenschutzrechtlich nicht zulässig wäre.