Bundesmeldegesetz

Zum 1.11.2015 ist das neue Meldegesetz in Kraft getreten. Seitdem sind Vermieter verpflichtet, Mietern sowohl den Einzug als auch den Auszug zu bestätigen (sog. Wohnungsgeberbestätigung bzw. Vermieterbescheinigung). Diese Bescheinigung muss der Mieter beim Einwohnermeldeamt vorlegen, wenn er sich an- bzw. abmeldet. Ziel der Regelung ist es, Scheinanmeldungen zu vermeiden.

Änderung des Gesetzes zum 1.11.2016: 
Keine Vermieterbescheinigung bei Auszug
Link zum "Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften" https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%255B@attr_id=%27bgbl116s2218.pdf%27%255D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s2218.pdf%27%5D__1520583961868

Nun ist das Gesetz bereits ein Jahr nach Inkrafttreten geändert worden. Unter anderem entfällt die Pflicht des Vermieters, dem Mieter den Auszug zu bescheinigen, sodass Vermieter nur noch beim Einzug eine Bestätigung ausstellen müssen. Dies ergibt sich aus dem „Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften“, das am 1.11.2016 in Kraft getreten ist.
Link zum Gesetzestext Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers

Die Änderung wird damit begründet, dass die Wohnungsgeberbestätigung mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden sei, der im Fall einer Abmeldung nicht damit gerechtfertigt werden könne, Scheinanmeldungen zu verhindern.

Quelle : https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/wohnungsgeberbestaetigung-bei-auszug_258_345700.html