Gesetz zur Verbesserung der Rechte …

…von Patientinnen und Patienten.
In der Drucksache 17/ 10488
Link –> http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710488.pdf 

Die Patientenakte

Es wurde festgelegt, dass jeder „Behandelnde“ – verpflichtet ist, „zum Zweck der Dokumentation“ eine „Patientenakte“ zu führen (siehe § 630f Abs. 1 BGB).

  • Die „Patientenakte“ kann in Papierform oder elektronisch geführt werden.
  • Die Dokumentation hat in „unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung“ zu erfolgen.
  • Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt.
  • Was eine Patientenakte im Detail zu enthalten hat, beschreibt § 630f Abs. 2 BGB .
  • Die getrennte Aufbewahrung einzelner Bestandteile ist möglich
  • Die Mindestdauer für die Aufbewahrung beträgt zehn Jahre (siehe § 630f Abs. 3 BGB).
  • Fristbeginn ist der Abschluss der Behandlung

 

Das sollten Patienten wissen :

  • Bei einer Untersuchung und Behandlung entsteht zwangsläufig eine Dokumentation , die alle medizinisch wesentlichen Angaben enthält, einschließlich der Unterlagen über Einwilligungen und Aufklärungen.
  • Ein Patient kann darauf vertrauen, dass eine solche Dokumentation jedenfalls zehn Jahre lang aufbewahrt wird.
  • Nach Ablauf dieser Frist muss er damit rechnen, dass sie relativ rasch vernichtet wird.
  • Will ein Patient dies vermeiden, sollte er einige Zeit vor Ablauf der Zehnjahresfrist verlangen, dass ihm die Dokumentation überlassen wird. Dann kann er sie selbst weiter aufbewahren.

Wer sich weiter informieren möchte, kann auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15.08.2012 zurückgreifen, dieser enthält eine Begründung aller Vorschriften enthält.
Dieser ist als Bundestags Drucksache 17/10488 unter : Link –> http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710488.pdf abrufbar.