Wie detailliert müssen …

die Angaben zu einem Verfahren sein ?

Auslegungsschwierigkeiten und Diskussionsbedarf zeigten sich bisher bei
§ 4e Nrn. 4 – 8 BDSG.

Nr. 4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder –nutzung:

Hier müssen gesonderte Angaben zu jedem Verfahren gemacht werden, aus denen ersichtlich sein muss, welche Zwecke/Ziele konkret damit verfolgt werden. Formelhafte Angaben, wie zum Beispiel „alle banküblichen Geschäfte“, sind für die Bürgerin oder den Bürger ohne eigenen Erkenntniswert und daher unzureichend.Nr. 5. Eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien:

Mit „Daten“ sind nicht „personenbezogene Daten“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG sondern „Datenfeldbezeichnungen“ gemeint. Die im Rahmen der AG „Registerführung“ erstellten und von der LDI NRW verwendeten Ausfüllhinweise zum Meldeformular (für die Meldepflicht nach § 4d BDSG) werden insoweit ergänzt.

Weierführende Informationen und Quelle : https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Verfahrensregister/Inhalt/FAQ/Wie_detailliert.php

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